(2) Das thun die nicht / \o in jrem jrthum oder vnrecht vberwunden vmb \chande willen nicht weichen wöllen / Sondern narren jmer fort / vnd dienet jmer ein Narr dem andern.
(3) Zum er\ten wöllen \ie dem Recht bey\tehen / mit leib etc. Aber hernach \inds gute wort etc.
(4) Das \ind die kargen Hausherrn / die jr Ge\inde vbertreiben / vnd wenig e\\en vnd Lohn geben.