Capitel: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 Die gantze Heilige Schrifft: Deud\ch (Luther 1545) Das dritte Buch Mo\e Capitel 25 VND der HERR redet mit Mo\e auff dem berge Sinai / vnd \prach / 2 Rede mit den kindern J\rael / vnd \prich zu jnen. Wenn jr ins Land kompt / das ich euch geben werde / So \ol das Land \eine Feire dem HERRN feiren / 3 Das du \echs jar dein Feld be\ee\t / vnd \echs jar deinen Weinberg be\chneite\t / vnd \amle\t die früchte ein. 4 Aber im \iebenden jar / \ol das Land \eine gro\\e Feier dem HERRN feiren / darin du dein Feld nicht be\een / noch deinen Weinberg be\chneiten \olt. 5 WAs aber von jm \elber nach deiner Erndten wech\t / \oltu nicht erndten / vnd die Drauben / \o on deine erbeit wach\en / \oltu nicht le\en / die weil es ein Feiriar i\t des Lands. 6 Sondern die Feir des Lands \olt jr darumb halten / das du dauon e\\est / dein Knecht / deine Magd / dein Taglöhner / dein Hausgenos / dein Frembdlinger bey dir / 7 dein Vieh / vnd die Thier in deinem lande / Alle früchte \ollen \pei\e (1) \ein. 8 VND du \olt zelen \olcher Feiriar \ieben / das \ieben jar \ieben mal gezelet werden / vnd die zeit der \ieben Feiriar / mache neun vnd vierzig jar. 9 Da \oltu die Po\aunen la\\en bla\en durch alle ewer Land / am zehenden tage des \iebenden monden / eben am tage der ver\ünunge. 10 Vnd jr \olt das Funffzig\t jar heiligen / vnd \olts ein Erla\iar hei\\en im Lande / allen die drinnen wonen / denn es i\t ewr Halliar / Da \ol ein jglicher bey euch wider zu \einer Habe / vnd zu \einem Ge\chlecht komen / 11 Denn das funffzig\t jar i\t ewr Halliar. Jr \olt nicht \een / auch was von jm \elber wech\t / nicht erndten / auch was on erbeit wech\t im Weinberge nicht le\en. 12 Denn das Halliar \ol vnter euch heilig \ein / Jr \olt aber e\\en was das Feld tregt. 13 Das i\t das Halliar / da jederman wider zu dem \einen komen \ol. Deut. 15. 14 WEnn du nu etwas deinem Nehe\ten verkeuffe\t / oder jm etwas abkeuffe\t / \ol keiner \einen Bruder vberforteilen. 15 Sondern nach der zal vom Halliar an / \oltu es von jm keuffen / vnd was die jare hernach tragen mügen / \o hoch \ol er dirs verkeuffen. 16 Nach der menge der jar \oltu den Kauff \teigern / vnd nach der wenige der jar \oltu den Kauff ringern / denn er \ol dirs / nach dem es tragen mag / verkeuffen. 17 So vberforteile nu keiner \einen Nehe\ten / \ondern fürchte dich fur deinem Gott / Denn ich bin der HERR ewr Gott. 18 Darumb thut nach meinen Satzungen / vnd haltet meine Rechte / das jr darnach thut / Auff das jr im Lande \icher wonen mügt / 19 Denn das Land \ol euch \eine Früchte geben / das jr zu e\\en gnug habt / vnd \icher darinnen wonet. 20 VND ob du würde\t \agen / Was \ollen wir e\\en im \iebenden jar? Denn wir \een nicht / \o \amlen wir auch kein Getreide ein. 21 Da wil ich meinem Segen vber euch im \echsten jar gebieten / das er \ol dreier jar Getreide machen / 22 Das jr \eet im achten jar / vnd von dem alten getreide e\\et / bis in das neunde jar / das jr vom alten e\\et / bis wider new getreide kompt. 23 Darumb \olt jr das Land nicht verkeuffen ewigklich / Denn das Land i\t mein / vnd jr \eid Frembdlinge vnd Ge\te fur mir / 24 Vnd \olt in alle ewrem Lande / das land zu lö\en geben. 25 WEnn dein Bruder verarmet / vnd verkeufft dir \eine Habe / vnd \ein nehe\ter Freund kompt zu jm / das ers lö\e / So \ol ers lö\en / was \ein Bruder verkaufft hat. 26 Wenn aber jemand keinen Lö\er hat / vnd kan mit \einer hand \o viel zuwegen bringen / das ers ein teil lö\e / 27 So \ol man rechen von dem jar / da ers hat verkaufft / vnd dem Verkeuffer die vbrigen jar wider einreumen / das er wider zu \einer Habe kome. 28 Kan aber \eine hand nicht \o viel finden / das eins teils jm wider werde / So \ol das er verkaufft hat in der hand des keuffers \ein / bis zum Halliar / Jn dem \elben \ol es ausgehen / vnd er wider zu \einer Habe kommen. 29 WEr ein Wonhaus verkeufft in der Stadtmauren / der hat ein gantz jar fri\t / das\elbe wider zulö\en / Das \ol die zeit \ein / darinnen er es lö\en mag. 30 Wo ers aber nicht lö\et / ehe denn das gantze jar vmb i\t / So \ols der Keuffer ewiglich behalten vnd \eine Nachkomen / vnd \ol nicht los ausgehen im Halliar. 31 J\ts aber ein Haus auff dem Dorffe / da keine maur vmb i\t / Das \ol man dem feld des lands gleich rechen / vnd \ol los werden / vnd im Halliar ledig ausgehen. 32 DJe Stedte der Leuiten vnd die Heu\er in den \tedten / da jre Habe innen i\t / mügen jmerdar gelö\et werden. 33 Wer etwas von den Leuiten lö\et / der \ols verla\\en im Halliar / es \ey haus oder \tad / das er be\e\\en hat / Denn die heu\er in \tedten der Leuiten \ind jre habe vnter den kindern J\rael. 34 Aber das Feld vor jren Stedten \ol man nicht verkeuffen / Denn das i\t jr Eigenthum ewiglich. 35 WEnn dein Bruder verarmet vnd neben dir abnimpt / So \oltu jn auffnemen als einen Frembdlingen oder Ga\t / das er lebe neben dir / 36 Vnd \olt nicht wucher von jm nemen noch vber\atz (2) / \ondern \olt dich fur deinem Gott fürchten / Auff das dein Bruder neben dir leben künne. 37 Denn du \olt jm dein geld nicht auff wucher thun / noch deine \pei\e auff vber\atz austhun / 38 Denn ich bin der HERR ewr Gott / der euch aus Egyptenland gefüret hat / das ich euch das land Canaan gebe vnd ewr Gott were. Exod. 22. 39 WEnn dein Bruder verarmet neben dir / vnd verkeufft \ich dir / So \oltu jn nicht la\\en dienen als einen Leibeigen / 40 Sondern wie ein Taglöhner vnd Ga\t \ol er bey dir \ein / vnd bis an das Halliar bey dir dienen. 41 Denn \ol er von dir los ausgehen / vnd \eine Kinder mit jm / vnd \ol wider komen zu \einem Ge\chlecht vnd zu \einer Veter habe. 42 Denn \ie \ind meine Knechte / die ich aus Egyptenland gefürt habe / Darumb \ol man \ie nicht auff Leibeigen wei\e verkauffen. 43 Vnd \olt nicht mit der \trenge vber \ie herr\chen / Sondern dich fürchten fur deinem Gott. Exo. 21.; Deut. 15. 44 WJltu aber leibeigen Knechte vnd Megde haben / So \oltu \ie keuffen von den Heiden / die vmb euch her \ind / 45 von den ge\ten / die frembdlinge vnter euch \ind / vnd von jren Nachkomen die \ie bey euch in ewrem Lande zeugen. Die \elben \olt jr zu eigen haben / 46 vnd \olt \ie be\itzen vnd ewre Kinder nach euch / zum eigenthum fur vnd fur / die \olt jr leibeigen Knechte \ein la\\en. Aber vber ewr Brüder die kinder J\rael / \ol keiner des andern herr\chen mit der \trenge. 47 WEnn jrgend ein Frembdling oder Ga\t bey dir zunimpt / vnd dein Bruder neben jm verarmet / vnd \ich dem Frembdlingen oder Ga\t bey dir / oder jemand von \einem \tam verkeufft / 48 So \ol er nach \einem verkeuffen recht haben / wider los zu werden. Vnd es mag jn jemand vnter \einen Brüdern lö\en / 49 oder \ein Vetter oder vetters Son / oder \on\t \ein nehe\ter Blutfreund \eines Ge\chlechts / oder \o \eine \elbs hand \o viel erwirbt / \o \ol er \ich lö\en. 50 Vnd \ol mit \einem Keuffer rechen vom jar an / da er \ich verkaufft hatte / bis auffs Halliar / Vnd das geld \ol nach der zal der jar \eines verkeuffens gerechnet werden / vnd \ol \ein taglohn der gantzen zeit mit einrechen. 51 Sind noch viel jar bis an das Halliar / So \ol er nach den \elben de\te mehr zu lö\en geben / darnach er gekaufft i\t. 52 Sind aber wenig jar vbrig bis ans Halliar / So \ol er auch darnach widergeben zu \einer lö\ung / 53 vnd \ol \ein Taglohn von jar zu jar mit einrechen / Vnd \olt nicht la\\en mit der \trenge vber jn herr\chen fur deinen augen. 54 Wird er aber auff die\e wei\e \ich nicht lö\en / So \ol er im Halliar los ausgehen / vnd \eine Kinder mit jm. 55 Denn die kinder J\rael \ind meine Knechte / die ich aus Egyptenland gefürt habe / Jch bin der HERR ewr Gott. (1) Das i\t / Gemeine \ein / vnd nicht ein\amlen noch auff\chütten etc. (2) Wucher hei\\t er \o mit Geld ge\chicht. Vber\atz wenn der arm man mus keuffen oder annemen die tegliche wahr \o thewer der Geitzhals wil / weil ers haben mus zur not.
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